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§ 13 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Fischereirechte

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürFischG – Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

(2) Eine natürliche Person kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein (Vierteljahresfischereischein ausgenommen) besitzt.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die untere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind vom Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen und der Vertrag oder der geänderte Vertrag zur Genehmigung vorzulegen; das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist.

(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 verstoßen, sind nichtig.

(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.