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§ 9 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürFGtG – Grundrechtseinschränkungen

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes; Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 2 sowie der §§ 5 und 6 eingeschränkt.