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§ 2 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürFGtG – Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Tag Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
der 20. September als Weltkindertag,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
der Reformationstag,
der erste Weihnachtsfeiertag,
der zweite Weihnachtsfeiertag.

(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.

(3) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder
  2. 2.
    Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.