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§ 4 ThürErmStA
Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürErmStA
Gliederungs-Nr.: 311-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ThürErmStA

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), außer Kraft.