Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufsichtsbehörde

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürDSG – Gerichtlicher Rechtsschutz (Artikel 58 und 78 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 53 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Für Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz über Rechte nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 7 Abs. 6 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei Verfahren nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 8 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.