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§ 40 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürDSG – Allgemeiner Informationsanspruch (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680)

Der Verantwortliche stellt in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. 1.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    das Bestehen des Rechts nach § 8, den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und

  5. 5.

    die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz.