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§ 38 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Erster Unterabschnitt – Anwendungsbereich und Grundsätze

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürDSG – Automatisierte Einzelentscheidung (Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Die Vorschrift muss sicherstellen, dass die berechtigten Interessen und Rechtsgüter der betroffenen Person gewahrt werden. Zumindest muss sichergestellt sein, dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch den Verantwortlichen herbeigeführt und verlangt werden kann.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.