§ 26 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Dritter Unterabschnitt – Besondere Verarbeitungssituationen
§ 26 ThürDSG – Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die Regeln zur Aufsicht anzuwenden (§§ 3 bis 12). Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Teils 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.