§ 24 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 24 ThürDSG – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679)
Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind,
- 3.
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder
- 4.
die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.
Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt davon unberührt.