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§ 11 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufsichtsbehörde

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürDSG – Aufsichtsbehörde gegenüber nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 40 Abs. 1 BDSG für die Überwachung der Vorschriften über den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Zeitgleich mit dem Bericht nach § 10 Abs. 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht zu seiner Tätigkeit nach Absatz 1 vor.