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§ 32 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürDSchG – Religionsgemeinschaften

Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden über Kulturdenkmale im Eigentum oder Besitz der Kirchen oder anderer Religionsgemeinschaften sind die in Artikel 9 des Staatsvertrags des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (GVBl. S. 509) und in Artikel 18 des Staatsvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 266) getroffenen Regelungen zu beachten oder entsprechend anzuwenden.