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§ 25 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Denkmalbehörden

Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürDSchG – Denkmalrat

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.

(2) Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Restaurierung, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste, des Museumsverbandes, der staatlichen Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der kommunalen Spitzenverbände, des Haus- und Grundbesitzervereins und weiterer Verbände auf Landesebene angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Der Landtag entsendet drei Abgeordnete.

(4) Über Stimmrecht verfügen nur die von der obersten Denkmalschutzbehörde berufenen und die vom Landtag entsandten Mitglieder.

(5) Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sowie der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

(6) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.