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§ 30 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürBVVG – Rechtsverordnungsermächtigung

Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über das Eintragungsverfahren und die Kostenerstattung bei Bürgeranträgen und Volksbegehren. Insbesondere sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden:

  1. 1.
    die Einzelheiten zur Gestaltung der Unterschriftsbögen nach § 6 Abs. 1 und zum Verfahren nach § 6 Abs. 2 bis 7,
  2. 2.
    das Zulassungsverfahren nach § 10,
  3. 3.
    die Pflichten der Gemeinden bei der Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2,
  4. 4.
    die Aufgaben der Gemeinden zur Ermöglichung der Auskunftserteilung über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist geleisteten Unterschriften nach § 15 Abs. 3,
  5. 5.
    die Erstattung der Kosten an die Gemeinden nach § 29 Abs. 1 Satz 2.