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§ 23 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürBVVG – Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2) Die in dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(3) Stehen zwei Gesetzentwürfe zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel in Spalten nebeneinander aufzuführen. Die Reihenfolge der Spalten richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Gesetzentwürfe zur Beratung in den Landtag.

(4) Der Stimmberechtigte kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.

(5) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen ist § 39 ThürLWG entsprechend anzuwenden. Eine Stimme ist auch ungültig, wenn die vorgelegte Frage bei mehreren Gesetzentwürfen mit "Ja" beantwortet wird.