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§ 20 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürBVVG – Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Die Landesregierung legt den Tag der Abstimmung im Benehmen mit der Vertrauensperson fest. § 18 Abs. 1 und 3 ThürLWG findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Landesregierung macht den Tag der Abstimmung und den Gegenstand des Volksentscheids im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. 1.
    den Tag der Abstimmung,
  2. 2.
    den Text des Gesetzentwurfs und der Begründung,
  3. 3.
    für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorzulegen, den Text dieses Gesetzentwurfs und der Begründung sowie
  4. 4.
    den Inhalt des Stimmzettels.

(3) Der Präsident des Landtags hat allen Haushalten spätestens zwei Wochen vor dem Volksentscheid eine Abstimmungsbroschüre zu übermitteln, die alle begründeten Gesetzentwürfe enthält.