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§ 16 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürBVVG – Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung

(1) Die Stimmenabgabe zu Gunsten des Volksbegehrens erfolgt bei freier Sammlung durch die Eintragung in Unterschriftsbögen.

(2) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren darf nicht in Behörden und Gerichten stattfinden. Gleiches gilt für Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes, es sei denn, dort wird eine Veranstaltung zum Volksbegehren durchgeführt. In Arztpraxen sowie Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren darf keine Sammlung von Unterschriften erfolgen.

(3) Die Unterschrift zur Unterstützung eines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde widerrufen werden.