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§ 1 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürBVVG – Anwendungsbereich

(1) Die Bürger haben das Recht, in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebungsbefugnis des Landes liegen, durch Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide an der Gesetzgebung teilzunehmen. Als Bürgerantrag können dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unterbreitet werden.

(2) Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.