§ 63 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 63 ThürBO – Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2.
Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes sowie
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 65 bleibt unberührt.