§ 52 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Die am Bau Beteiligten
§ 52 ThürBO – Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.