Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte
§ 23 ThürBO – Zertifizierung
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
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den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
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einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.