Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte
§ 17 ThürBO – Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1.
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 87a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder
- 3.
eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 Satz 1 es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das
- 1.
von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2.
für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.