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§ 16c ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte

Titel: Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 16c ThürBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.