§ 53a ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen
§ 53a ThürBKG – Ausschluss der Unterstellung unter polizeiliche und militärische Dienststellen
Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen polizeilichen oder militärischen Dienststellen nicht unterstellt werden.