§ 51 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen
§ 51 ThürBKG – Übungen an Sonn- und Feiertagen
Soweit es zur Erreichung des Übungsziels erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.