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§ 46 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürBKG – Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschützsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.