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§ 34 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Unterabschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürBKG – Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.