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§ 3 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürBKG – Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)

  1. 1.

    eine an einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,

  2. 2.

    für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,

  3. 3.

    Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit erforderlich, untereinander abzustimmen,

  4. 4.

    die Löschwasserversorgung sicherzustellen,

  5. 5.

    die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,

  6. 6.

    die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich zu unterstützen,

  7. 7.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen; es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.

(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend.

(4) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe kann das Landesverwaltungsamt durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf andere Gemeinden übertragen.