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§ 23 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Vierter Unterabschnitt – Einsatzleitung

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürBKG – Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleitung hat

  1. 1.

    der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren,

  2. 2.

    der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.

(3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 24 weisungsbefugt.

(4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.