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§ 47 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Leistungsumfang und Verfahren

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 ThürBhV – Begrenzung der Beihilfen

(1) Bei Leistungen von dritter Seite im Sinne des § 72 Abs. 5 Satz 1 ThürBG handelt es sich um Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen, bleiben unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 8 bis 38 und 40 bis 45 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind, soweit sie berücksichtigt werden, durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Kranken- oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach den §§ 28 bis 38 werden getrennt abgerechnet.