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§ 76f ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Pflichten → Siebter Unterabschnitt – Arbeitszeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 76f ThürBG – Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (1)

(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu widerrufen bei

  1. 1.
    Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    Dienstherrnwechsel oder
  3. 3.
    Bewilligung von Urlaub nach § 76d Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 oder nach § 21 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils gültigen Fassung.

Auf Antrag des Beamten soll die Bewilligung widerrufen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen widerrufen werden, wenn dem Beamten langfristiger Urlaub nach anderen als den in Satz 1 Nr. 3 genannten Bestimmungen bewilligt wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).