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§ 76a ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Pflichten → Siebter Unterabschnitt – Arbeitszeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 76a ThürBG – Einstellungsteilzeit (1)

(1) Bewerber können bis zum 31. Dezember 2006 in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Eine Erweiterung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung kann jederzeit mit Zustimmung des Beamten erfolgen; ein Anspruch auf dauernde Verwendung in einem erweiterten Umfang wird dadurch nicht begründet.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig

  1. 1.

    ab der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A,

  2. 2.

    wenn gewährleistet ist, dass das Ruhegehalt des Beamten nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 hinter dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleibt und

  3. 3.

    wenn ein dringendes öffentliches Interesse an deren Begründung besteht, weil

    1. a)

      auf Grund der Arbeitsmarktlage ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang vorliegt oder

    2. b)

      wegen einer durch die Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur eine Vollzeitbeschäftigung nicht angeboten werden kann.

(3) § 76 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Umfang der nach § 67 Abs. 2 Satz 4 genehmigungsfähigen Nebentätigkeit wird um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit erhöht. Im Übrigen bleiben die beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).