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§ 29 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Vierter Abschnitt – Anstellung, Beförderung und Aufstieg

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürBG – Beförderungsgrundsätze (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig,

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. 3.
    vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,
  4. 4.
    vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.

In der Verordnung nach § 17 Abs. 1 können Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, bestimmt werden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann in den Fällen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).