§ 18a ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Dritter Abschnitt – Laufbahnen
§ 18a ThürBG – Vorbereitungsdienst (1)
Laubahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 17 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleitet wird. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).