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§ 141 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 141 ThürBG – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Die auf Grund des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes bestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses bleiben bis zur Bestellung eines Landespersonalausschusses auf der Grundlage dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen.

(3) Die §§ 5 und 6 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) gelten für die nach dieser Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 ernannten Beamten auf Probe sinngemäß.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der Gemeinden die Gemeindevertretung und für die Beamten der Landkreise der Kreistag; eine Übertragung der Ernennungsbefugnis ist durch Satzung möglich.

(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestellten Leiter des Büros des Ministerpräsidenten und der Ministerbüros können nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

(6) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), weiter, soweit nicht aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts durch Rechtsverordnung des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).