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§ 137 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 137 ThürBG – Zustellung (1)

Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigem Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).