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§ 11 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürBG – Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung (1)

(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Minister ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen. Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Präsident des Landtags ernennt und entlässt die Beamten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren obersten Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) ernannt und entlassen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt und entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).