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§ 10 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBG – Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1)

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.

    die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das 27. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b)

    in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).