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§ 1 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürBG – Geltungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).