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§ 59 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Rechtliche Stellung der Beamten → Erster Abschnitt – Pflichten und Folgen bei Nichterfüllung von Pflichten

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

  1. 1.

    entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

  2. 2.

    ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.