Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürBG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.

    Staatssekretäre,

  2. 2.

    den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,

  3. 3.

    den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,

  4. 4.

    die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  5. 5.

    den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  6. 6.

    den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

  7. 7.

    den Sprecher der Landesregierung,

  8. 8.

    den Präsidenten der Landespolizeidirektion,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.