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§ 33 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes → Zweiter Unterabschnitt – Umbildung von Körperschaften

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürBG – Rechtsfolgen der Umbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er aufgrund des § 32 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 32 Abs. 1 ist dem Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses von der aufnehmenden oder der neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 32 Abs. 4 entsprechend.