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§ 26 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Vierter Abschnitt – Einstellung, Probezeit, Beförderung, Aufstieg

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürBG – Beförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,

  3. 3.

    vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,

  4. 4.

    vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.

In der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 können Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, bestimmt werden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 können auch bestimmt werden, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Vorteilsausgleichs anordnet. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann in den Fällen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen.