Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Dritter Abschnitt – Laufbahnen
§ 23 ThürBG – Dienstanfänger (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet
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mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
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durch Entlassung.
(2) Im Übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 54 dieses Gesetzes sowie des § 47 BeamtStG entsprechend anzuwenden.
(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.