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§ 13 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Dritter Abschnitt – Laufbahnen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürBG – Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 14 bis 28 allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium im Rahmen der Vorschriften nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen insbesondere regeln:

  1. 1.

    das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,

  2. 2.

    die Voraussetzung der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,

  3. 3.

    die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,

  4. 4.

    die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,

  5. 5.

    die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,

  6. 6.

    die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,

  7. 7.

    die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,

  8. 8.

    die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,

  9. 9.

    die Fristen für die Meldung zur Prüfung,

  10. 10.

    das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

  11. 11.

    die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,

  12. 12.

    den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.

Soweit sie die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ausgeschlossen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahnordnungen) zu erlassen. Diese Befugnis kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen.