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§ 108 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Erster Abschnitt – Beamte beim Landtag

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 108 ThürBG – Beamte beim Landtag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten erfolgt nach § 8 Abs. 2 sowie dem § 37 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 Satz 1. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.