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§ 28 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürBestG – Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch den Träger

(1) Ein Friedhof kann vom Träger ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem anderen Teil des Friedhofs oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.

(2) Die Schließung ist der nach § 30 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von Friedhöfen nach § 26 Abs. 1 haben die betroffenen Gemeinden von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten.

(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1) nach der letzten Bestattung abzuwarten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Im Übrigen gelten für die Nutzung der Grabstätten die Vorschriften des aufnehmenden Friedhofs oder Friedhofsteils.

(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 30 zuständigen Behörde.

(6) Die Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen ist vom Träger öffentlich bekannt zu machen.