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§ 24 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürBestG – Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Sie können auch in Form von Waldfriedhöfen nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 angelegt werden.

(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(3) Friedhofsträger dürfen sich bei der Errichtung und beim Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen, die als unselbstständige oder selbstständige Verwaltungshelfer tätig werden.