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§ 17 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürBestG – Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.

(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eine würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 genannten Todesfälle.

(4) Das öffentliche Ausstellen von Leichen, Leichenteilen, Fehlgeborenen oder Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen ist mit Ausnahme von Unterrichtsmitteln und bereits vorhandenen Ausstellungsstücken unzulässig. Satz 1 gilt auch, wenn eine Behandlung mit verwesungshemmenden Stoffen erfolgt ist. Die Ordnungsbehörde kann unter Beachtung des Schutzes der Menschenwürde Ausnahmen zulassen.