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§ 10 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBestG – Durchführung der klinischen Sektion

(1) Klinische Sektionen dürfen nur unter Anleitung von Fachärzten für Pathologie oder Rechtsmedizin in dafür geeigneten Einrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams menschenwürdig und in Achtung vor dem Verstorbenen in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.

(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 8 Abs. 1 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. Der nach § 18 Abs. 1 nächste Angehörige ist vor Erteilung seiner Einwilligung in die klinische Sektion über die Möglichkeit der Zurückbehaltung von Organen zu informieren.