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§ 20 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürBPBahnG – Widerruf der Genehmigung

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch dann widerrufen, wenn

  1. 1.
    das Bergbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer durch die Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  2. 2.
    das Bergbahnunternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bau- und Betriebsgenehmigung die Genehmigung der technischen Planung beantragt oder wenn die genehmigte technische Planung außer Kraft tritt,
  3. 3.
    das Bergbahnunternehmen den Betrieb der Bergbahn außer aus Witterungsgründen mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Bergbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt oder
  4. 4.
    über das Vermögen des Bergbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Insolvenzverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.